Maklergebühren für Besichtigungen rechtswidrig

News vom 20.06.2016
Maklergebühren für Besichtigungen rechtswidrig

Makler dürfen von Wohnungssuchenden für Besichtigungen keine Gebühren verlangen. Nach Urteilen des Landgerichts Stuttgart vom 15.06.2016 (Az. 38 O 73/15 Kfh sowie 38 0 10/16 Kfh) sei die Argumentation des beklagten Maklers nicht nachvollziehbar, dass dieser als bloßer Dienstleister bei der Besichtigung tätig werde und nicht in die eigentlichen Vertragsverhandlungen eingebunden sei.


Im konkreten Fall hatte der Makler von jedem Wohnungsinteressenten 35,00 EUR für die Durchführung einer Besichtigung verlangt. Einer der Kläger hatte argumentiert, dies widerspreche dem sog. Bestellerprinzip des Wohnungsvermittlungsgesetzes. Der Makler kann demnach seine Vergütung nur von demjenigen verlangen, der ihn beauftragt. Dies ist in der Regel der Vermieter.


Das Gericht folgte der Ansicht der Kläger. Es sei unerheblich, wie der Makler seine Tätigkeit bezeichne. In diesem Fall sei die Tätigkeit eindeutig dem Maklergeschäft zuzurechnen. Die Gebühr sei daher zu Unrecht verlangt worden.